Für Kids in Not . Jugendamt
Konkrete Hilfen durch das Jugendamt
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Beratungsgespräche mit den Beteiligten: Mitarbeiter des Jugendamtes oder einer speziellen Erziehungsberatungsstelle können Gespräche mit den Eltern des Jugendlichen führen. Ob und wann der Jugendliche daran teilnimmt, wird meistens zuvor vereinbart. Ziel dieser Gespräche ist es, herauszufinden, ob und wie die Problemsituation in der Familie gelöst werden kann oder ob eine Lösung außerhalb der Familie gesucht werden muss. Weitere Fachkräfte können bei Bedarf hinzugezogen werden (Psychologen usw.).
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Unterkunft in der Verwandtschaft: Auch die Oma, die Tante oder erwachsene Geschwister (Verwandte bis zum 3. Grad) dürfen einen Jugendlichen bei sich wohnen lassen. Allerdings ist eine gemeinsame Klärung der Kompetenzen mit Hilfe der Jugendamtsmitarbeiter dringend anzuraten. Die Erlaubnis des Personensorgeberechtigten bzw. ein Beschluss des Vormundschaftsgerichts ist jedoch notwendig.
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Erziehungsbeistand (Betreuungshelfer): Der Erziehungsbeistand soll das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern. Er ist nur für den Jugendlichen, nicht aber für die übrige Familie da.
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Sozialpädagogische Familienhilfe: Die ganze Familie wird von Familienhelfern betreut, die sich insbesondere für den betroffenen Jugendlichen engagieren. Konflikte werden zu Hause im gemeinsamen Gespräch bewältigt. Der Umgang mit Krisensituationen wird mit Eltern und Kindern trainiert.
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Inobhutnahme: Dies ist die vorläufige Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Notsituation bei einer geeigneten Person (Verwandte, Lehrerin, usw.), in einer Jugendhilfeeinrichtung (Kinderheime, Jugendnotdienste) oder einer sonstigen betreuten Wohnform (Betreutes Jugendwohnen). Die meisten Jugendämter haben Vereinbarungen mit nahe gelegenen Kinderheimen, in denen Krisenplätze freigehalten werden.
Wenn's knallhart kommt und eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen (Misshandlung, Missbrauch, fehlende Grundversorgung) besteht, ist das Jugendamt zur Inobhutnahme verpflichtet.
Das Jugendamt ist auch verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. Allerdings müssen die Eltern unverzüglich benachrichtigt werden. Stimmen die Eltern der Inobhutnahme nicht zu, muss das Jugendamt unverzüglich den Minderjährigen an seine Eltern übergeben oder eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeiführen.





